AGB´s

1. Allgemeines
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller, auch nachfolgender Geschäfte mit Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden von uns, auch ohne schriftlichen Widerspruch nicht anerkannt und auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Unsere Liefer-und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (§14BGB), für Verträge mit Nichtunternehmern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zum Eingang unserer Auftragsbestätigung ist der Kunde an Bestellungen zwei Wochen ab dem Bestelldatum gebunden. Von uns erstellte Angebotsunterlagen wie Zeichnungen und Berechnungen usw. dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch in sonstiger Weise dritten Personen zugänglich gemacht werden

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackungs- und Versandkosten, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mehr als vier Monate, so können wir zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie Material- Preis- und Lohnerhöhungen auf den vereinbarten Preis aufschlagen.

4. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto auf den Nettorechnungsbetrag oder nach 30 Tagen rein netto zu begleichen. Reparaturen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung
fällig.
Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von min. 8 % über dem gültigen Basiszinssatz der Zentralbank zu verlangen.
Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt offene und gestundete Forderungen sofort ohne Abzug zu begleichen.
Wir sind darüber hinaus berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch aus anderen Verträgen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen.
Bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, oder bei außergerichtlichem Ersuch um Zahlungsaufschub des Bestellers werden sämtliche offene Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, oder Außergerichtlichem Ersuch um Zahlungsaufschubdes Bestellers sind wir zur Leistung nur gegen Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder gegen Stellung einer gleichwertigen Sicherheit berechtigt. Das gleiche gilt, wenn uns nachträglich bekannt wird, dass der Besteller bei Auftragserteilung für uns nicht erkennbare ungünstige Verhältnisse verschwiegen hat, die sein Unvermögen zur Vertragserfüllung nicht ausschließen ließen. Als solche ungünstigen Verhältnisse gelten insbesondere Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Ersuch um Zahlungsaufschub des Kunden an seine Gläubiger, jeweils innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Auftragserteilung.

5. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Vereinbarte Liefertermine verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Betriebsstörung durch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, Betriebsstörung in Zuliefererbetrieben, sowie anderer Verzögerungen, deren Entstehen nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt.
Dauert die Störung mehr als drei Wochen und ist sie nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse haben wir dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Besteller mit Leistungen uns gegenüber in Verzug, so verlängert sich unserer Lieferfirst um die Dauer des Verzugs. Sofern dem Käufer aufgrund eines von uns zu vertretenden Verzuges ein Schaden entsteht, ist der Käufer berechtig, eine Verzugsentschädigung zu fordern, welche bis höchstens 5 % des jeweiligen Wertes der Gesamtlieferung beträgt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.
Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Verzugsschaden nicht eingetreten ist oder dass ein tatsächlich entstandener Verzugsschaden geringer ist.
Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferers entstandenen Kosten, wenigsten jedoch ½ von Hundert, für jeden Monat, berechnet. Höhere Kosten können auf Nachweis berechnet werden. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis, dass kein Schaden entstanden sei oder eines geringeren Schadens vorbehalten.
Bei schuldhafter Überschreitung einer Lieferfrist tritt Verzug erst durch schriftliche Mahnung des Kunden ein. Im Falle eines Verzugs ist der Kunde berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfirst zur Lieferung, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

6. Lieferung, Entgegennahme
Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn wir mit eigenen oder fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern haben.
Lieferungen auf Abruf müssen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Bestellung, abgerufen werden.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

7. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen unser Vorbehaltseigentum. Der Besteller darf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Im diesem Fall tritt er aber schon jetzt die Kaufpreisforderung oder sonstige Vergütungsansprüche an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware hiermit ab. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, einschließlich Verpfändung und Sicherungsübereignung und zu Verfügung über die Forderung, die der Besteller nach den vorherstehenden Bestimmungen an uns abgetreten, ist er nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen solange selbst einzuziehen, solange er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, dann hat er auf Verlangen die an uns abgetretenen Forderungen anzugeben, damit wir den Einzug selbst vornehme können. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern in diesem Fall die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.

8. Beanstandung, Gewährleistung
Beanstandungen, insbesondere durch zumutbare Untersuchung feststellbarer Mängel, sind uns innerhalb von zehn Tagen nach Anlieferung, im Faller versteckter Mängel unverzüglich nach Entdeckung, ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich anzuzeigen. Ist bei Anlieferung ein Transportschaden erkennbar, hat der Kunde uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen und das Empfangsgut zur Begutachtung durch einen Sachverständigen zu sichern. Bei rechtzeitiger Mängelanzeige haben wir zunächst die Pflicht nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Hierfür hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Transport- und Wegekosten hat der Käufer zu tragen. Entscheidet sich der Kunde für Naschbesserung und
schlagen 2 Nachbesserungsversuche fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen oder unwesentlichen Vertragspflichten haften wir für Personenschäden unbeschränkt, für Sach- und Vermögensschäden im Falle leicht fahrlässiger Verletzung nur insoweit, als bei Vertragsabschluss mit deren Eintritt üblicherweise zu rechnen war. Die Haftung im Rahmen einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie (zugesicherte Eigenschaft) bleibt unberührt. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet
wird.
Der Kunde hat keine Ansprüche gegen uns aus Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, sofern der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte,
– fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte trotz mangelfreier Montageanleitung
– natürlich Abnutzung bzw. Verschleiß
– fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
– Austauschwerkstoffe
– chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit diese nicht nach dem zu erwartenden Gebrauch vorgesehen sind.
Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Übergabe

9. Rechtswahl, Gerichtsstand
Auf alle Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden findet deutsches Recht Anwendung. Sofern der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, gilt dies unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen, über Verträge, über den internationalen Warenkauf (CIG). Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts Stuttgart vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage am Gerichtsstand des Bestellers oder von anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

K o n t a k t